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Fernwärmepreise München
Kombiangebot München ok?
(28. März 2005) - Die Stadtwerke München haben Fernwärmekunden, die auch den Strom der Stadtwerke beziehen, einen Sonderrabatt von 4,8 Prozent eingeräumt. Da dies unter der kartellrechtlichen Erheblichkeitsschranke von fünf Prozent bleibt, kann das Kartellamt nicht dagegen einschreiten. Das aufgrund der Beschwerde des Bundes der Energieverbraucher gegen die Stadtwerke eingeleitete formlose Vorverfahren wurde daher eingestellt.
Stadtwerke München bestrafen Stromwechsler mit Fernwärmepreiserhöhung von 4,8 Prozent
Bund der Energieverbraucher hält dies für rechtswidrig, empfiehlt Zahlungsverweigerung und schaltet die Kartellbehörde ein.
(7. April 04) "Die Erhöhung der Fernwärmepreise in
München ist eine unverschämte und
unrechtmäßige Bestrafungsaktion für
Stromwechsler", empört sich Aribert Peters, Vorsitzender
des Bundes der Energieverbraucher, "damit mißbrauchen
die Stadtwerke ihr Leitungsmonopol, verstossen gegen das Gebot
billigen Ermessens bei einseitiger Preisfestsetzung, gegen das
Diskriminierungsverbot des Energiewirtschaftsgesetzes und das
Verbot von Kopplungsgeschäften. Deshalb sind die
Preiserhöhungen unwirksam und werden den Stadtwerken nicht
geschuldet. Die Stadtwerke behindern durch ihr Verhalten den freien
Strommarkt, der zum Vorteil aller Verbraucher von einer Vielfalt
von Anbietern und von der ungehinderten Möglichkeit zum
Wechsel des Stromversorgers lebt".
Der Bund der Energieverbraucher empfiehlt allen Münchner
Stromkunden den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter. Ein
Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 3.500 kWh
jährlich kann durch einen Wechsel z.B. zum Tarif Rewario super der Regensburger Energie- und
Wasserversorgung (Tel: 01801 601 601), einem durchaus
empfehlenswerten Anbieter, 64 Euro im Jahr sparen.
Die SWM haben am 1.01.04 und am 1.04.04 ihre Fernwärmepreise
angehoben. Kunden, die von der SWM Strom beziehen, wurden von
beiden Preiserhöhungen ausgenommen, indem ein sogenannter
Bonus in Höhe von 4,8 Prozent gutgeschrieben wurde.
Jedoch sind die Kosten für die Belieferung von Fernwärme
für Kunden, die Strom von SWM beziehen genauso hoch, wie
für Kunden, die ihren Strom von einem anderen Stromanbieter
beziehen. Die günstigeren Fernwärmepreise für
Stromkunden der SWM stellt eine unzulässige Ausnutzung des
Monopols der SWM bzgl der Fernwärme dar. Der Bund der
Energieverbraucher hat die Kartellbehörde im Bayerischen
Wirtschaftsministerium eingeschaltet und um Untersagung dieses
Mißbrauchs gebeten.
99,5 Prozent aller Münchner Fernwärmekunden beziehen lt.
Pressemitteilung der SWM vom 29.03.04 auch Strom von SWM. Die SWM
haben ihren Gewinn im Geschäftsjahr 2003 deutlich gesteigert:
Im Jahr 2002 führten die SWM 51 Mio. Euro an die Stadt ab, im
Jahr 2003 dagegen 60 Mio. Euro, also 18 Prozent mehr. Deshalb sind
die Preiserhöhungen auch wirtschaftlich nicht zu
rechtfertigen.
Die um 4,8 Prozent günstigeren Fernwärmepreise für
SWM-Stromkunden widersprechen auch dem § 6 EnWG, der
vorschreibt, dass die Netznutzung allen Abnehmern zu gleichen
Bedingungen einzuräumen ist. Durch den Bonus wird faktisch die
Netznutzung für SWM-Kunden vergünstigt.
Der Bund der Energieverbraucher rät allen Fernwärmekunden
dazu, nur die Fernwärmepreise in Höhe der Preise von Ende
2003 zu entrichten. Gleichzeitig sollte den SWM mitgeteilt werden,
dass man die Preiserhöhung für unbillig hält und die
Stadtwerke um Begründung durch Offenlegung der
Preiskalkulation gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes
(NJW-RR 1992, 74 (76)) bitten. Der Bund der Energieverbraucher hat
dafür ein Musterschreiben ins
Internet gestellt.
Dass die Erhöhung nur für einen willkürlich
gegriffenen Teil von 0,5 Prozent aller Kunden durchgeführt
wurde, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Erhöhung
überhaupt nicht erforderlich war. Das begründet Zweifel
daran, dass die Bestimmung der Leistung gemäß § 315
BGB nach billigem Ermessen erfolgte. Die als unbillig gerügten
Preisbestandteile sind bis zur gerichtlichen Feststellung des
Gegenteils nicht fällig (RGZ 64, 116;BGH NJW 2000 2986; 1996,
1058; 1996, 1748; 1983, 1977; NJW-RR 1989, 905). Die Stadtwerke
haben demnach auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 30
AVBFernwärmeV (BGHNJW 2003, 3131; 1983, 1777; NJW-RR 19999,
1185 usw.).

